RS Vwgh 1998/7/15 93/13/0297

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Veröffentlicht am 15.07.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

§ 9 Abs 1 ZustG ist auch dann zu beachten, wenn eine falsche oder eine bereits nicht mehr existente Person zu Unrecht als Empfänger bezeichnet wird, weil auch in einem solchen Fall die tatsächlich zum Empfang des Schriftstückes bevollmächtigte Person nicht als solche bezeichnet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130297.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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