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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/02/23 94/13/0003 2 (hier: Bräunungsstudio)Stammrechtssatz
Bei der entgeltlichen Überlassung eines Kunsteislaufplatzes zur Ausübung des Eislaufsportes kommt der Grundstückskomponente im Rahmen des Leistungsaustausches lediglich eine ganz untergeordnete Bedeutung zu, welche eine Aufteilung des Entgeltes in einen dem Normalsteuersatz und einen dem begünstigten Steuersatz unterliegenden Teil nicht rechtfertigt. Der Umstand, daß für die Schaffung der Eisfläche ein bestimmter Teil der Erdoberfläche benötigt wird, ändert nämlich nichts daran, daß den Inhalt des Eislaufsportes nicht die Grundstücksnutzung als solche, sondern die Nutzung der Eislauffläche bildet (Hinweis E 6.3.1989, 86/15/0007, VwSlg 6382 F/1989).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998140100.X01Im RIS seit
19.02.2002