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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der wirtschaftlich über die Einkunftsquelle disponieren und so die Art der Nutzung bestimmen kann. Einer Person ist dann ein Anteil am Gewinn einer Mitunternehmerschaft zuzurechnen, wenn ihr die Stellung eines Mitunternehmers im Sinn des § 23 Z 2 EStG zukommt. Die wesentlichen Elemente eines Mitunternehmers sind die Übernahme eines Unternehmerrisikos und das Entwickeln einer Unternehmerinitiative (Hinweis E 25.6.1997, 95/15/0192).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998140029.X01Im RIS seit
20.11.2000