RS Vwgh 1998/7/21 98/14/0029

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Veröffentlicht am 21.07.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §23 Z2;

Rechtssatz

Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der wirtschaftlich über die Einkunftsquelle disponieren und so die Art der Nutzung bestimmen kann. Einer Person ist dann ein Anteil am Gewinn einer Mitunternehmerschaft zuzurechnen, wenn ihr die Stellung eines Mitunternehmers im Sinn des § 23 Z 2 EStG zukommt. Die wesentlichen Elemente eines Mitunternehmers sind die Übernahme eines Unternehmerrisikos und das Entwickeln einer Unternehmerinitiative (Hinweis E 25.6.1997, 95/15/0192).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140029.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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