RS Vwgh 1998/7/21 97/14/0056

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Veröffentlicht am 21.07.1998
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L52004 Musikschule Oberösterreich
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §3 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs3;
KStG 1988 §2 Abs1;
KStG 1988 §2 Abs5;
MusikschulG OÖ 1977 §2 Abs5;

Rechtssatz

Das Argument, Landesmusikschulen seien wirtschaftlich nicht selbständig, weil sie Untergliederungen des Oberösterreichischen Landesmusikschulwerkes darstellten und deren Geschäfte von der Landeskulturdirektion geführt würden, trifft nicht zu. Daß die Landesmusikschule Peuerbach als Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts anzusehen ist, ergibt sich daraus, daß sie nach § 2 Abs 5 OÖ MusikschulG 1977 nachhaltig Einnahmen (Schulgeld) erzielt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997140056.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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