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L52004 Musikschule OberösterreichNorm
KommStG 1993 §3 Abs1;Rechtssatz
Das Argument, Landesmusikschulen seien wirtschaftlich nicht selbständig, weil sie Untergliederungen des Oberösterreichischen Landesmusikschulwerkes darstellten und deren Geschäfte von der Landeskulturdirektion geführt würden, trifft nicht zu. Daß die Landesmusikschule Peuerbach als Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts anzusehen ist, ergibt sich daraus, daß sie nach § 2 Abs 5 OÖ MusikschulG 1977 nachhaltig Einnahmen (Schulgeld) erzielt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997140056.X03Im RIS seit
20.11.2000