RS Vwgh 1998/7/21 98/14/0101

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Veröffentlicht am 21.07.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a;

Rechtssatz

Die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden infolge abschließender Erledigung des Berufungsverfahrens (Hinweis E 20.2.1996, 95/13/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140101.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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