Index
L00304 Bezüge Bürgermeisterentschädigung OberösterreichNorm
BAO §23 Abs3;Rechtssatz
Aus § 23 Abs 3 BAO ist abzuleiten, daß die Nichtigkeit einer Rechtshandlung für die steuerliche Beurteilung insoweit und solange ohne Bedeutung ist, als die beteiligten Personen ihr wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen. Solcherart stellt der bloße Hinweis auf den gesetzlichen Ausschluß der Verzichtsmöglichkeit keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Abgabepflichtigen dar, wonach die Gemeinderäte auf den entsprechenden Bezugsteil tatsächlich verzichtet hätten und der Gemeinde die freie Verfügungsmöglichkeit über diesen Teil verblieben sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998140021.X04Im RIS seit
20.11.2000