RS Vwgh 1998/7/21 98/14/0021

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Veröffentlicht am 21.07.1998
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L00304 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §23 Abs3;
BürgermeisterBezügeG OÖ 1992 §10;

Rechtssatz

Aus § 23 Abs 3 BAO ist abzuleiten, daß die Nichtigkeit einer Rechtshandlung für die steuerliche Beurteilung insoweit und solange ohne Bedeutung ist, als die beteiligten Personen ihr wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen. Solcherart stellt der bloße Hinweis auf den gesetzlichen Ausschluß der Verzichtsmöglichkeit keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Abgabepflichtigen dar, wonach die Gemeinderäte auf den entsprechenden Bezugsteil tatsächlich verzichtet hätten und der Gemeinde die freie Verfügungsmöglichkeit über diesen Teil verblieben sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140021.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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