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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §115 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0188Rechtssatz
Würdigt die belangte Behörde den im wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt rechtlich anders als der Prüfer und ihm folgend das Finanzamt, führt das nicht zur Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die rechtliche Würdigung kein Element der Sachverhaltsfeststellung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993140187.X04Im RIS seit
03.04.2001