RS Vwgh 1998/7/21 97/14/0131

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Veröffentlicht am 21.07.1998
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs5;
BAO §212a Abs9;
BAO §311;
VwGG §27;

Rechtssatz

Erhebt der AbgPfl Berufung gegen Bescheide betreffend die Festsetzung der Aussetzungszinsen und wird in der Berufung gerügt, daß über die Berufung gegen die Abgabenbescheide nicht zeitgerecht entschieden worden sei und daß es nur dadurch zu der Höhe der Aussetzungszinsen gekommen sei, so ist aus § 311 BAO, nach dessen Abs 1 die Abgabenbehörden verpflichtet sind, über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, für den AbgPfl selbst dann nichts zu gewinnen, wenn die ungewöhnlich lange Dauer des Berufungsverfahrens

- ungeachtet der Kompliziertheit des Sachverhaltes und des Umfanges der erforderlichen Ermittlungen - auch auf ein schuldhaftes Verhalten der Abgabenbehörde zurückzuführen sein sollte. Gemäß § 212a Abs 9 BAO sind nämlich Aussetzungszinsen für die Dauer des durch die Aussetzung bewirkten Zahlungsaufschubes, der zufolge § 212a Abs 5 legcit mit dem Ablauf der Aussetzung (oder ihrem Widerruf) endet, zu entrichten. Die für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde erforderliche Frist gemäß § 27 VwGG ist daher für das Ausmaß der zu entrichtenden Aussetzungszinsen nicht maßgebend. Auch eine Bedachtnahme auf die für die Durchführung des Berufungsverfahrens unbedingt notwendige oder angemessene Zeit kommt nicht in Betracht (Hinweis E 17.9.1997, 93/13/0100).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997140131.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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