RS Vwgh 1998/7/21 93/14/0176

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Veröffentlicht am 21.07.1998
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §46 Abs1;

Rechtssatz

Gebäude sind nur dann der forstwirtschaftlichen Einheit zuzurechnen, wenn sie nach der Verkehrsauffassung dem eigentlichen Forstbetrieb dauernd und unmittelbar dienen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993140176.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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