RS Vfgh 1997/12/4 V1/96

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Veröffentlicht am 04.12.1997
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6930 Wasserversorgung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Vlbg G über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden §3 Abs2
Wasserleitungsordnung für die öffentliche Wasserversorgung der Marktgemeinde Götzis vom 18.04.69 §8 Abs3
Vlbg GdG 1965 §27 Abs1

Leitsatz

Ordnungsgemäße Kundmachung einer Wasserleitungsordnung; kein Widerspruch der Regelung über die Kostentragung durch den Abnehmer bei Erneuerung von Hausanschlüssen zum Vlbg G über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden

Rechtssatz

§27 Abs1 Vlbg GdG 1965 sieht zwar vor, daß die Kundmachung einer Verordnung (auch) durch Anschlag an der Amtstafel zu erfolgen hat, trifft aber selbst keine nähere Bestimmung darüber, wie der Anschlag an der Amtstafel konkret zu beurkunden ist.

Da sich der Anschlag der WasserleitungsO an der Amtstafel konkret nicht (mehr) nachweisen läßt und der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 8261/1978) darauf abstellt, daß im Zweifel gesetzmäßiges Handeln einer Behörde anzunehmen ist, muß davon ausgegangen werden, daß die WasserleitungsO, bevor sie - laut handschriftlichem Vermerk auf dem von der Landesregierung in weiterer Folge genehmigten Originaltext - am 08.06.69 in Kraft trat, ordnungsgemäß über zwei Wochen hindurch an der Amtstafel angeschlagen war. Daraus ergibt sich, daß die Wasserleitungsordnung für die öffentliche Wasserversorgung der Marktgemeinde Götzis vom 18.04.69 als ordnungsgemäß kundgemacht zu gelten hat.

Keine Gesetzwidrigkeit des §8 Abs3 der Wasserleitungsordnung für die öffentliche Wasserversorgung der Marktgemeinde Götzis vom 18.04.69.

Gemäß §3 Abs2 des Vlbg G über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden (WVG) liegt es im freien Beschlußrecht der Gemeinde zu bestimmen, ob die Herstellung einer Anschlußleitung (sowie auch der Hausleitungen) aus Gemeindemitteln oder von den Abnehmern selbst zu finanzieren ist. Unter "Herstellung" ist nicht nur die erstmalige Herstellung zu verstehen.

Die Gemeinde ist nur so lange Eigentümerin der Anschlußleitung und daher zur Instandhaltung verpflichtet (vgl §5 Abs2 WVG), als der Gegenstand des Eigentumsrechtes nicht untergegangen ist.

Der Verordnungsermächtigung des §3 Abs2 WVG ist die Gemeinde insofern nachgekommen, als sie in §8 Abs1 WasserleitungsO festgelegt hat, daß die Kosten der Hausanschlußleitung der Abnehmer zu tragen hat, und in §8 Abs3 weiters eine Bestimmung hinsichtlich der Überwälzung der Kosten für die neuerliche Herstellung derselben oder von Teilen davon getroffen hat.

Ob es sich bei anfallenden Kosten um Herstellungkosten bzw. um solchen gleichzuhaltenden oder Wartungskosten handelt, die entweder von der Gemeinde oder dem Abnehmer zu tragen sind, ist aber keine Frage der Gesetzmäßigkeit der Verordnung, sondern ist anhand des Einzelfalles zu klären.

Entscheidungstexte

  • V 1/96
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 04.12.1997 V 1/96

Schlagworte

Verordnung Kundmachung, Kundmachung Verordnung, Wasserversorgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V1.1996

Dokumentnummer

JFR_10028796_96V00001_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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