RS Vwgh 1998/7/21 98/14/0029

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Veröffentlicht am 21.07.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1090;
ABGB §1091;
ABGB §509;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §28;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §6 Z9;

Rechtssatz

Der Bestellung eines Fruchtgenußrechtes an einem Betrieb kommt Ähnlichkeit mit der Verpachtung eines Betriebes zu. Zwar setzt der Pächter im Rahmen seiner Gewinnermittlung den Pachtzins als Betriebsausgabe ab und hat der Verpächter die Pachteinnahmen einkommensteuerlich zu erfassen, während derjenige, dem unentgeltlich ein Fruchtgenußrecht eingeräumt ist, keine entsprechenden Betriebsausgaben und der Fruchtgenußbesteller keine Einkünfte ansetzt (Hinweis E 28.10.1992, 88/13/0006, VwSlg 6724 F/1992). Im einen wie im anderen Fall werden aber vom Berechtigten betriebliche Einkünfte aus der Bewirtschaftung eines fremden Betriebes erzielt. Die betriebliche Tätigkeit des Pächters wie auch jene des Fruchtgenußberechtigten findet mit dem Auslaufen des jeweiligen Rechtsverhältnisses ihr Ende. Es kommt dabei aber nicht zu einer Betriebsübergabe an den Eigentümer des Betriebes (im Sinn des § 6 Z 9 EStG), weil diesem das wirtschaftliche Eigentum am Betrieb niemals abhanden gekommen ist. Vielmehr liegt eine Einstellung der betrieblichen Tätigkeit des Berechtigten vor. Entsprechendes gilt bei Einräumung eines solchen Fruchtgenußrechtes an einem Gesellschaftsanteil, das zu Einkünften beim Berechtigten führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140029.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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