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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/01/15 95/13/0186 1Stammrechtssatz
Aus § 212a Abs 1 iVm § 212a Abs 9 BAO folgt, daß Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen der für die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag, der im Antrag darzustellen ist (vgl § 212a Abs 3 BAO) bzw die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuldigkeit ist. Mit dem Bescheid über die Aussetzung der Einhebung wird der Betrag der ausgesetzten Abgabenschuldigkeit mit Rechtskraftwirkung festgesetzt. Abgesehen von dem im zweiten Satz des § 212a Abs 9 BAO ausdrücklich vorgesehenen Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld stellt die Feststellung des ausgesetzten Betrages im Aussetzungsgbescheid die Grundlage für die mit weiterem Bescheid vorzuschreibenden Aussetzungszinsen dar. Die Unrichtigkeit des ausgesetzten Abgabenbetrages kann allein gegen den Aussetzungsbescheid, nicht aber gegen den auf dessen Grundlage ergangenen Aussetzungszinsenbescheid eingewendet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998140101.X04Im RIS seit
20.11.2000