RS Vwgh 1998/7/21 98/14/0101

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Veröffentlicht am 21.07.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs1;
BAO §212a Abs3;
BAO §212a Abs9 idF 1993/818;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/01/15 95/13/0186 1

Stammrechtssatz

Aus § 212a Abs 1 iVm § 212a Abs 9 BAO folgt, daß Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen der für die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag, der im Antrag darzustellen ist (vgl § 212a Abs 3 BAO) bzw die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuldigkeit ist. Mit dem Bescheid über die Aussetzung der Einhebung wird der Betrag der ausgesetzten Abgabenschuldigkeit mit Rechtskraftwirkung festgesetzt. Abgesehen von dem im zweiten Satz des § 212a Abs 9 BAO ausdrücklich vorgesehenen Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld stellt die Feststellung des ausgesetzten Betrages im Aussetzungsgbescheid die Grundlage für die mit weiterem Bescheid vorzuschreibenden Aussetzungszinsen dar. Die Unrichtigkeit des ausgesetzten Abgabenbetrages kann allein gegen den Aussetzungsbescheid, nicht aber gegen den auf dessen Grundlage ergangenen Aussetzungszinsenbescheid eingewendet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140101.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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