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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs3 Z2;Rechtssatz
Nach der Verkehrsauffassung bildet der Betrieb einer Kuranstalt einen einheitlichen Betrieb, auch wenn hiebei - sei es durch den Betreiber, sei es durch Ärzte, Pflegepersonal und allenfalls sonstiges Personal - unterschiedlichste Leistungen erbracht werden. Handelt es sich doch bei der Kuranstalt um einen einheitlichen Betrieb, weswegen für ein Herauslösen einzelner Teilleistungen, ungeachtet des Umstandes, daß zu ihrer Erbringung die ärztliche Qualifikation Voraussetzung ist, keine Veranlassung besteht. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der AbgPfl neben der von ihm betriebenen Kuranstalt auch praktischer Arzt ist, und insofern einen von der Kuranstalt getrennten Betrieb führt, dessen Einnahmen - unbestritten - als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu beurteilen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993140133.X02Im RIS seit
19.02.2002