RS Vwgh 1998/7/21 93/14/0187

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Veröffentlicht am 21.07.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §22;
BAO §23;
BAO §25;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0188

Rechtssatz

Zwischen Fremden ist es nicht üblich, daß alle Rechnungen über Lieferungen und Leistungen eines Jahres erst anläßlich der Bilanzierung erstellt und auf den 30ten oder 31ten des jeweiligen Jahres rückdatiert werden, keine Zahlungen geleistet werden, sondern die so fakturierten Beträge bloß auf einem Konto, das auch der Verrechnung zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer und der Gesellschaft dient, aufgebucht werden, und schließlich Mietverträge abgeschlossen werden, in denen weder die gemieteten Gegenstände bezeichnet sind, noch die Berechnung der Höhe der Miete dargetan wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993140187.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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