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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs3 Z2;Rechtssatz
Übt ein Abgabepflichtiger neben seiner selbständigen Arbeit eine gewerbliche Tätigkeit aus, so sind diese Betätigungen nach allgemeinen Grundsätzen von einander zu trennen. Der Steuerpflichtige unterhält dann einen Betrieb, aus dem er Einkünfte aus selbständiger Arbeit, und einen weiteren Betrieb, aus dem er Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Stehen die beiden Tätigkeiten in engem, sachlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang, so wird aus beiden Tätigkeiten eine einheitliche Betätigung, die das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes zur Folge hat. Im Fall einer derartigen einheitlichen Betätigung muß dann entschieden werden, unter welche Einkunftsart die daraus fließenden Einkünfte fallen (Hinweis Schubert, Pokorny, Schuch, Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, Anm 8 zu § 22).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993140133.X01Im RIS seit
19.02.2002