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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/02/20 94/13/0266 1Stammrechtssatz
Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, die Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO wegen Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen (Hinweis E 30.6.1994, 94/15/0056).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998140101.X01Im RIS seit
20.11.2000