RS Vwgh 1998/7/21 98/14/0021

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Veröffentlicht am 21.07.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/20 92/13/0298 2

Stammrechtssatz

Aufwendungen aus der Tätigkeit als Betriebsrat dienen nicht der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis. Die Betriebsratstätigkeit stellt eine von der Tätigkeit als Dienstnehmer zu unterscheidende Tätigkeit dar, was allerdings nicht ausschließt, daß sie eine eigenständige Einkunftsquelle darstellen könnte. Durch Betriebsratstätigkeit veranlaßte Reisekosten führen somit nicht zu Werbungskosten im Rahmen der im Jahresausgleich zu erfassenden Einkünfte aus dem Dienstverhältnis (Hinweis E 16.9.1986, 86/14/0114).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140021.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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