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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Die Annahme eines beruflich veranlaßten Telefonanteiles von 20 Prozent widerspricht nicht der Lebenserfahrung. (Hier: Dem AbgPfl, einem Vizebürgermeister, ist die Benützung von Telefonanschlüssen im Stadtamt offengestanden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998140021.X02Im RIS seit
20.11.2000