RS Vwgh 1998/7/21 98/14/0021

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Veröffentlicht am 21.07.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;

Rechtssatz

Die Annahme eines beruflich veranlaßten Telefonanteiles von 20 Prozent widerspricht nicht der Lebenserfahrung. (Hier: Dem AbgPfl, einem Vizebürgermeister, ist die Benützung von Telefonanschlüssen im Stadtamt offengestanden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140021.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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