RS Vwgh 1998/7/21 98/14/0029

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Veröffentlicht am 21.07.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §509;
EStG 1972 §11 Abs6;
EStG 1972 §6 Z9;

Rechtssatz

In der Beendigung des Fruchtgenußverhältnisses ist keine unentgeltliche Betriebsübertragung (Übertragung eines Mitunternehmeranteiles) zu erblicken. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die AbgBeh die Beendigung des Fruchtgenußverhältnisses aus der Sicht des Fruchtgenußberechtigten als Aufgabe seiner betrieblichen Tätigkeit angesehen und die entsprechende, in § 11 Abs 6 letzter Satz EStG 1972 vorgesehenen steuerlichen Konsequenzen gezogen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140029.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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