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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §509;Rechtssatz
In der Beendigung des Fruchtgenußverhältnisses ist keine unentgeltliche Betriebsübertragung (Übertragung eines Mitunternehmeranteiles) zu erblicken. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die AbgBeh die Beendigung des Fruchtgenußverhältnisses aus der Sicht des Fruchtgenußberechtigten als Aufgabe seiner betrieblichen Tätigkeit angesehen und die entsprechende, in § 11 Abs 6 letzter Satz EStG 1972 vorgesehenen steuerlichen Konsequenzen gezogen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998140029.X05Im RIS seit
20.11.2000