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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 drittletzter SatzLeitsatz
Zurückweisung der Anfechtung der Bezirksvertretungswahlen in einem Wiener Gemeindebezirk als verspätet; Abweisung der Anfechtung der Wiener Gemeinderatswahl 1996; keine entsprechende Konkretisierung der behaupteten Rechtswidrigkeiten; rechtmäßige Zurückweisung des Einspruchs als verspätet wegen Versäumung der - verfassungsrechtlich unbedenklichen - dreitägigen FristRechtssatz
Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern. In der Gemeinde Wien zählen dazu nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - für den Bereich des Art141 B-VG - neben dem Gemeinderat (vgl. Art117 Abs1 lita iVm Art112 B-VG) auch die in dieser Gemeinde landesgesetzlich eingerichteten Bezirksvertretungen (VfSlg. 11.738/1988).
Zurückweisung der Anfechtung der Wahl der Bezirksvertretung für den
22. Bezirk der Gemeinde Wien wegen Versäumung der vierwöchigen Anfechtungsfrist iSd zweiten Teilsatzes des §68 Abs1 VfGG (Fristbeginn bei Zustellung des letztinstanzlichen Bescheides).
Soweit sich die vorliegende Anfechtung gegen die Wahl der Bezirksvertretung für den 22. Bezirk richtet, könnte der für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Anfechtungsfrist beim Verfassungsgerichtshof maßgebliche Zeitpunkt nur jener der Zustellung des über den Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung bzw. gesetzwidrige Beurteilung und Zurechnung von Stimmzetteln durch die - hier allein maßgebliche - Bezirkswahlbehörde ergangenen Bescheides der Stadtwahlbehörde sein. Wenn man von der diesbezüglichen Bekanntgabe der Anfechtungswerberin ausgeht, ist dies der 29.10.96. Die erst am 23.12.96 zur Post gegebene Wahlanfechtung ist daher verspätet und somit allein aus diesem Grund unzulässig.
Rechtzeitigkeit der Anfechtung der Wr Gemeinderatswahl vom 13.10.96.
Die Frage der ziffernmäßigen Ermittlung bzw. der Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln bei der Gemeinderatswahl in einem bestimmten Wahlkreis kann den Gegenstand eines Einspruches sowohl gegen Ermittlungen und Zurechnungen der jeweiligen Bezirkswahlbehörde als auch gegen Ermittlungen der Stadtwahlbehörde bilden; des zuletzt genannten insoweit, als die Ermittlungen der Stadtwahlbehörde im zweiten Ermittlungsverfahren auf jenen der erstgenannten Behörde im ersten Ermittlungsverfahren aufbauen (s. dazu vor allem §87 Abs5 Wr GemeindewahlO 1996). Weiters ist hier zu berücksichtigen, daß der Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeitsvoraussetzung der Beendigung des Wahlverfahrens, wie sie im §68 Abs1 VfGG 1953 formuliert ist, in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 9963/1984 unter Hinweis auf VfSlg. 8953/1980) so verstanden hat, daß sie es nur ermöglicht, ein abgeschlossenes Wahlverfahren anzufechten. Unter dem Begriff "Wahlverfahren" sind demnach sämtliche zur Durchführung der Wahl erforderlichen Phasen des Verfahrens zu einem Gesamtbegriff zusammengefaßt. Unter "Beendigung" des Wahlverfahrens ist jener Zeitpunkt zu verstehen, in dem der letzte in Betracht kommende Akt des Wahlverfahrens vollzogen ist (VfSlg. 9342/1982, 9963/1984).
Die Zulässigkeit einer Wahlanfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof ist nicht davon abhängig zu machen, ob die Behörde, deren Akte dabei der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegen, meritorisch entschieden hat oder nicht.
Aus Art141 Abs1 zweiter und dritter Satz B-VG sowie aus den §67 Abs1, §69 Abs2 und §70 Abs1 VfGG 1953 ergibt sich, daß der Verfassungsgerichtshof das Wahlverfahren nur in den Grenzen der behaupteten Rechtswidrigkeit zu überprüfen hat und daß er darüber hinaus die Gesetzmäßigkeit des Wahlverfahrens von Amts wegen einer weiteren Überprüfung nicht unterziehen darf (vgl. VfSlg. 1904/1950, 2937/1955, 6339/1970, 7070/1973, 8321/1978, 8700/1979, 9011/1981).
Abweisung der Anfechtung der Wr Gemeinderatswahl vom 13.10.96.
Mit dem vagen und allgemein gehaltenen Vorbringen werden die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht in der dem §90 Abs2 Wr GemeindewahlO 1996 entsprechenden Weise konkretisiert.
Die Anfechtungswerberin hat es unterlassen, die Bedenken in ihrem Einspruch bei der Stadtwahlbehörde in einer dem §90 Abs2 Wr GemeindewahlO 1996 entsprechenden Weise vorzubringen; auch in ihrer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Anfechtungsschrift hat sie die damit behaupteten Rechtswidrigkeiten übrigens nicht weiter substantiiert.
Kein Recht auf Akteneinsicht in Sprengelergebnisse.
Rechtmäßige Zurückweisung des Einspruchs als verspätet, keine Bedenken gegen die Frist von drei Tagen für Einsprüche in §90 Wr GemeindewahlO 1996.
Der Verfassungsgerichtshof hält die Frist von drei Tagen, die §90 Abs1 Wr GemeindewahlO 1996 für die Erhebung eines Einspruches vorsieht, (noch) für verfassungsrechtlich unbedenklich. Er läßt sich dabei zum einen von der Überlegung leiten, daß den wahlwerbenden Parteien im Wege der von ihnen in die Wahlbehörden zu entsendenden Beisitzer oder Vertrauenspersonen die für die Begründung eines Einspruches erforderlichen Informationen rechtzeitig, und zwar schon vor dem Zeitpunkt der Verlautbarung des Wahlergebnisses an der Amtstafel und somit vor Beginn der Einspruchsfrist, zugänglich werden. Zum anderen ist davon auszugehen, daß die in den Einsprüchen behaupteten Rechtswidrigkeiten bloß glaubhaft zu machen sind (vgl. §90 Abs2 Wr GemeindewahlO 1996) und daher an ihre Bescheinigung keine derart hohen Anforderungen zu stellen sind, daß ihnen nicht auch in kurzer Frist entsprochen werden könnte.
§102 Abs1 dritter Satz Wr GemeindewahlO 1996 ist nicht so zu verstehen, daß die Behörde dann, wenn - so wie im hier vorliegenden Fall - das Ende der Frist auf einen arbeitsfreien Tag fällt, gehalten wäre, dafür vorzusorgen, daß ein Einspruchswerber seine Eingabe einem Organwalter der Behörde persönlich überreichen kann. Dem gesetzlichen Gebot, "entsprechend vorzusorgen, daß (den Behörden) die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können", ist vor allem im Hinblick auf §102 Abs4 Wr GemeindewahlO 1996 vielmehr auch dann Genüge getan, wenn die Einbringung etwa mittels Telefax ermöglicht wird. Anders als die Anfechtungswerberin meint, ist bei dieser Form der Einbringung der Nachweis der erfolgten Übermittlung sehr wohl gesichert. Daß ihr die Einbringung des Einspruches mittels Telefax nicht möglich gewesen wäre, hat die Anfechtungswerberin nicht einmal behauptet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, VfGH / Fristen, VfGH / Prüfungsumfang, Wahlanfechtung administrative, Fristen (Wahlanfechtung), AkteneinsichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:WI8.1996Dokumentnummer
JFR_10028796_96W00I08_01