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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §509;Rechtssatz
Beim Fruchtgenußberechtigten liegt in der Regel nur ein eingeschränktes Unternehmerrisiko vor, weil die eingesetzten Wirtschaftsgüter nicht in seinem wirtschaftlichen Eigentum stehen. Die Zurechnung von Einkünften an ihn hat daher zur Voraussetzung, daß die anderen Elemente eines Mitunternehmers umso ausgeprägter vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998140029.X03Im RIS seit
20.11.2000