RS Vwgh 1998/7/21 98/14/0029

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Veröffentlicht am 21.07.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §509;
EStG 1972 §23 Z2;

Rechtssatz

Beim Fruchtgenußberechtigten liegt in der Regel nur ein eingeschränktes Unternehmerrisiko vor, weil die eingesetzten Wirtschaftsgüter nicht in seinem wirtschaftlichen Eigentum stehen. Die Zurechnung von Einkünften an ihn hat daher zur Voraussetzung, daß die anderen Elemente eines Mitunternehmers umso ausgeprägter vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140029.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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