RS Vwgh 1998/7/21 98/14/0021

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Veröffentlicht am 21.07.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;

Rechtssatz

Die AbgPfl, eine Vizebürgermeisterin, hat nach ihrem Vorbringen in ihrer politischen Funktion auch Fraueninteressen zu vertreten. Es liegt nahe, daß sie sich durch ihre Fahrten als Frauenbezirksvorsitzende zur Frauenbezirkskonferenz, zum Landesfrauenkomitee, zur Landesfrauenkonferenz und zur Bundesfrauenkonferenz Informationen über Frauenbelange verschaffen konnte. Ein Sachzusammenhang zwischen diesen verschiedenen Betätigungen liegt offenkundig vor. Der Verweis auf die Unterschiedlichkeit der politischen Tätigkeiten vermag daher die Versagung der Anerkennung der Reisespesen (zu den diversen Veranstaltungen betreffend Frauenpolitik) als Werbungskosten nicht zu tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140021.X07

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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