RS Vwgh 1998/7/23 97/20/0756

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Veröffentlicht am 23.07.1998
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs7;

Rechtssatz

Da § 8 Abs 7 WaffG 1996 ausnahmslos die Beibringung eines Gutachtens bei Neuanträgen (nach Inkrafttreten des WaffG 1996) verlangt, sind hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anordnung der nachträglichen Beibringung eines Gutachtens gem § 25 Abs 2 zweiter Satz WaffG 1996 durch - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende - Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde, insbesondere angesichts des bei Prüfung der Verläßlichkeit anzulegenden strengen Maßstabes, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nur dann, wenn der von der Behörde zur Begründung von solchen "Anhaltspunkten" herangezogene Sachverhalt keine Hinweise auf das (mögliche) Vorliegen einer Tatsache iSd § 8 Abs 1 WaffG 1996 enthält, ist eine Anordnung gemäß § 25 Abs 2 zweiter Satz iVm § 8 Abs 7 WaffG 1996 rechtswidrig (hier: Dies kann bei der Abgabe von Schüssen auf einen PkW, der von einem als flüchtig erkannten Dieb gelenkt wird, nicht ohne weiteres gesagt werden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997200756.X04

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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