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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
In der Nichtbeibringung eines Gutachtens gem § 8 Abs 7 WaffG 1996 ist ein Grund iSd § 8 Abs 6 WaffG 1996 zu sehen, der die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht zuläßt und der Betroffene als nicht (mehr) verläßlich anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997200756.X02Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.07.2014