RS Vwgh 1998/7/23 98/18/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §6;
AsylG 1991 §7;
AsylG 1997 §6;
AVG §38;
FrG 1997 §33 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/18/0133

Rechtssatz

Eine Präjudizialität der Entscheidung des VwGH über eine gegen den abweisenden Asylbescheid erhobene Beschwerde im Sinn einer notwendigen (unabdingbaren) Grundlage für die Entscheidung im Ausweisungsverfahren ist nicht gegeben, weil die zur Entscheidung über die Ausweisung berufene Fremdenbehörde sachlich zuständig ist, zu prüfen, ob im Zeitpunkt ihrer Entscheidung der hiefür maßgebliche Tatbestand des § 33 Abs 1 FrG 1997 verwirklicht ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998180132.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten