RS Vwgh 1998/7/23 98/18/0145

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Veröffentlicht am 23.07.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §6 Abs1;
FrG 1997 §26;

Rechtssatz

Daran, daß der Fremde, ein türkischer Staatsangehöriger, der über Rumänien, wo er sich 19 Tage aufgehalten hat, und über die Slowakei nach Österreich eingereist ist, nicht "direkt" aus dem Staat, in dem er behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen (Türkei), eingereist ist, kann auch der Umstand nichts ändern, daß die Bewegungsfreiheit des Fremden während seines Aufenthaltes in Rumänien und in der Slowakei eingeschränkt war. Das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen, der Fremde sei als Transitreisender gemäß § 26 FrG 1997 zu behandeln, geht schon deshalb ins Leere, weil die genannte Bestimmung nur die Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht für Personen, die sich während einer Zwischenlandung auf einem österreichischen Flugplatz in dessen Transitraum oder im Luftfahrzeug aufhalten, regelt. Der Fremde erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 AslyG 1991. (Hier: Der Fremde, der unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist ist, bringt vor, er habe sich während der Reise in der Gewalt einer Schlepperbande befunden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998180145.X02

Im RIS seit

31.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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