RS Vwgh 1998/7/23 98/18/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §6;
AsylG 1991 §7;
AsylG 1997 §44 Abs4;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 44 Abs 4 AsylG 1997 kommt dem Fremden auch dann eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, wenn er aufgrund der Entscheidung des VwGH über die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an seine Beschwerde gegen den im Asylverfahren ergangenen Berufungsbescheid (im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AsylG 1997) zum Aufenthalt berechtigt gewesen wäre. Dies wäre nur dann der Fall, wenn dem Fremden während des unter Geltung des AsylG 1991 durchgeführten verwaltungsbehördlichen Asylverfahrens eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 6 und § 7 dieses Gesetzes zugekommen wäre (Hinweis E 5.3.1998, 96/18/0590).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998180145.X01

Im RIS seit

31.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten