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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §6;Rechtssatz
Gemäß § 44 Abs 4 AsylG 1997 kommt dem Fremden auch dann eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, wenn er aufgrund der Entscheidung des VwGH über die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an seine Beschwerde gegen den im Asylverfahren ergangenen Berufungsbescheid (im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AsylG 1997) zum Aufenthalt berechtigt gewesen wäre. Dies wäre nur dann der Fall, wenn dem Fremden während des unter Geltung des AsylG 1991 durchgeführten verwaltungsbehördlichen Asylverfahrens eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 6 und § 7 dieses Gesetzes zugekommen wäre (Hinweis E 5.3.1998, 96/18/0590).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998180145.X01Im RIS seit
31.10.2001