Index
L5 KulturrechtNorm
B-VG Art97 Abs2Leitsatz
Feststellung der Verfassungswidrigkeit des gesamten Tir NaturschutzG 1991 aufgrund Kundmachung durch den Landeshauptmann ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Landtag trotz Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung; erweiterter Verwerfungsumfang; Identität wiederverlautbarter Normen mit jenen der alten GesetzesfassungRechtssatz
Zulässigkeit der Gesetzesprüfungsanträge des UVS auf Aufhebung des Tir NaturschutzG 1991; ausreichende Darlegung der Bedenken.
Der UVS hat die Anträge durch nachfolgende Schriftsätze in einer Weise modifiziert, daß insgesamt gesehen die zu diesen Gesetzesprüfungsanträgen vorgebrachten Bedenken (der Tir Landesregierung betreffend etwaige Unzulässigkeit) nicht gerechtfertigt wurden.
Präjudizialität gegeben.
Die Auffassung des UVS, er habe die angefochtenen Regelungen im Hinblick auf §1 Abs2 VStG weiterhin anzuwenden (auch nach Inkrafttreten des Tir NaturschutzG 1997), ist jedenfalls denkmöglich.
Fraglich könnte nur sein, ob einzelne der Anträge etwa zu weit gehen, weil die darin angefochtenen Bestimmungen des Tir NaturschutzG 1991 im jeweiligen, beim UVS oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren nicht im gesamten Umfang, sondern nur zum Teil anzuwenden wären.
Mit Blick auf den hier vorliegenden Fall (s Ergebnis, wonach auszusprechen ist, daß das ganze hier in Betracht kommende Gesetz verfassungswidrig war) ist es aber entbehrlich, dieser Frage im einzelnen nachzugehen.
Feststellung der Verfassungswidrigkeit des gesamten Tir NaturschutzG 1991, LGBl 29, unter Hinweis auf E v 28.09.96, G50/96 ua und E v 10.12.96, G84/96 ua.
Auch das Gesetz vom 09.05.90, mit dem das Tir NaturschutzG geändert wird, wurde nach Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Landtag vom Landeshauptmann kundgemacht.
Das Gesetz vom 09.05.90, mit dem das Tir NaturschutzG geändert wird, fand - wie sich aus ArtI Abs1 der zum "Tiroler Naturschutzgesetz 1991" führenden Wiederverlautbarungskundmachung LGBl 29/1991 ergibt - Eingang in das Tir NaturschutzG 1991, somit in jene Fassung dieses Gesetzes, die den Gegenstand der vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahren bildet. Der dem Gesetz vom 09.05.90, mit dem das Tiroler Naturschutzgesetz geändert wird, anhaftende verfassungsrechtliche Mangel schlägt nun auf die korrespondierenden Bestimmungen des Tir NaturschutzG 1991 durch. Dies deshalb, weil wiederverlautbarte Normen identisch sind mit jenen, die in der früheren Fassung des Gesetzes enthalten waren (vgl VfSlg 6281a und 6282/1970).
In diesen Ausspruch waren auch jene Bestimmungen des Tir NaturschutzG 1991 einzubeziehen, die nicht auf das Gesetz vom 09.05.90, mit dem das Tiroler Naturschutzgesetz geändert wird, zurückgehen. Dies deshalb, weil nach "Wegfall" der auf das Gesetz vom 09.05.90 zurückgehenden Bestimmungen bloß ein für die Rechtsanwendung unbrauchbarer Torso zurückbliebe (vgl VfSlg 5986/1969).
Der Verfassungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, die - nicht weiter begründeten - in den Verfahren zu G22/97 und G329/97 vorgetragenen Anregungen des UVS, auszusprechen, daß - über die Anlaßfälle hinaus - das Tir NaturschutzG 1991 in den bei dieser Behörde anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist, aufzugreifen.
(Quasi-Anlaßfälle: E v 10.12.97, B3789/95, B985/96, B1487/96; E v 24.02.98, B553/96 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Antrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Präjudizialität, Naturschutz, Wiederverlautbarung, Gesetz Kundmachung, Kundmachung Gesetz, VfGH / Feststellung Wirkung, VfGH / Anlaßverfahren Zustimmung (der Bundesregierung bei Kundmachung Landesgesetz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:G21.1997Dokumentnummer
JFR_10028795_97G00021_01