RS Vwgh 1998/7/23 98/18/0033

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Veröffentlicht am 23.07.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/18/0034

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0039 B 8. April 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Die vom Parteienvertreter übersehene irrige Angabe des Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides stellt ein Verschulden im Sinne des § 45 Abs 1 Z 2 VwGG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998180033.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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