RS Vwgh 1998/7/23 98/20/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §32 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/01/0275 E 24. November 1999 98/01/0372 E 6. Oktober 1999 98/01/0373 E 24. November 1999 98/01/0375 E 24. März 1999 98/01/0440 E 20. Oktober 1999 98/01/0441 E 20. Oktober 1999 98/01/0444 E 20. Oktober 1999 98/01/0475 E 6. Oktober 1999 98/20/0184 E 21. Oktober 1999 98/20/0253 E 22. April 1999 98/20/0420 E 18. Februar 1999 99/01/0238 B 20. Oktober 1999 99/01/0239 B 20. Oktober 1999 99/01/0244 B 20. Oktober 1999

Rechtssatz

§ 32 Abs 2 zweiter Satz AsylG 1997 erinnert sprachlich an § 66 Abs 2 AVG, hat damit aber inhaltlich - wenn der vorangegangene Satz die "Sache" des Berufungsverfahrens beschreibt - nichts zu tun. Er bringt nur zum Ausdruck, daß stattgebende Berufungsentscheidungen in Verfahren nach § 32 AsylG 1997 das Verfahren über den Asylantrag nicht beenden, sondern die Erledigung des Asylantrages durch die Behörde erster Instanz - und zwar auf andere Weise als im Sinne der widerlegten "Feststellung" des Abweisungsgrundes oder Zurückweisungsgrundes - nach sich ziehen (Hinweis E 22.11.1994, 94/11/0227). Für den Fall der Abweisung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet ist die Erweiterung der Zurückverweisungsbefugnis der Berufungsbehörde gem § 32 Abs 2 zweiter Satz AsylG 1997 Ausdruck einer verfahrensrechtlichen Verselbständigung der Sachentscheidung über die "offensichtliche" Unbegründetheit des Asylantrages gegenüber einer sonstigen Sachentscheidung über den Asylantrag. Ohne diese Verselbständigung hätte die Berufungsbehörde nach Maßgabe des § 66 Abs 4 AVG in einem solchen Fall stets über den Asylantrag als solchen zu entscheiden. Für den Fall einer erstinstanzlichen Zurückweisung hingegen bildet diese schon nach dem AVG stets die (verselbständigte) "Sache" des Berufungsverfahrens, über deren Umfang die Berufungsbehörde nicht hinausgehen darf.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200175.X05

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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