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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Bei Verneinung der waffenrechtlichen Verläßlichkeit auf Grund der gesetzlichen Vermutung des § 8 Abs 6 WaffG 1996 steht der Behörde ein Ermessen zur Abstandnahme von der Entziehung nicht zu.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997200756.X05Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.07.2014