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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/02/19 97/20/0678 5 (Zusatz: Eine gesetzliche Vermutung, daß eine diese Schlußfolgerung rechtfertigende Tatsache vorliegt, enthält § 8 Abs 6 WaffG 1996).Stammrechtssatz
Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ist nach Sinn und Zweck des WaffG 1996 bei der Prüfung der Verläßlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E 26.7.1995, 94/20/0874). Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluß rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, daß er von Waffen keinen mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde. In diesem Sinne können besondere Tatumstände auch einer nicht unter die Tatbestände des § 8 Abs 3 WaffG 1996 subsumierbaren Verurteilung von Bedeutung sein, insoweit sie im Lichte des § 8 Abs 1 WaffG 1996 einen entsprechenden waffenrechtlichen Bezug aufweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997200756.X01Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.07.2014