RS Vwgh 1998/7/29 97/01/0448

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Veröffentlicht am 29.07.1998
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §28 Abs2;
SPG 1991 §35;
SPG 1991 §87;

Rechtssatz

Jeder Rechtssphäreneingriff setzt - soll er rechtmäßig sein - voraus, daß eine Befugnis vorgesehen ist, die die erwogenen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen (auf deren Rechtmäßigkeit der Betroffene gemäß § 87 SPG 1991 einen Rechtsanspruch hat) trägt. Wenn es an einer solchen Ermächtigung mangelt, muß nach einer anderen, rechtlich gedeckten Maßnahme gesucht werden. Bleibt diese Suche erfolglos, so hat es mit nicht eingreifenden Mitteln sein Bewenden, die nach § 28 Abs 2 SPG 1991 - zur Erfüllung der nach dem SPG 1991 übertragenen Aufgaben und im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit - grundsätzlich unbeschränkt ergriffen werden dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010448.X04

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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