RS Vfgh 1997/12/5 G23/97, G24/97, G25/97, G26/97

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Veröffentlicht am 05.12.1997
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
BG BGBl 554/1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird (=SEG), idF BGBl 681/1994 §4

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der unterschiedlichen Belastung von Rohölen und Erdölprodukten bei der Erdölsonderabgabe; Erdölsonderabgabe keine Umsatzbesteuerung iSd gemeinschaftsrechtlichen Mehrwertsteuerrichtlinie; daher Präjudizialität angesichts der einer Anwendung des ErdölsonderabgabeG nicht kraft Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts entgegenstehenden Richtlinie gegeben

Rechtssatz

Aufgrund der Judikatur des EuGH ist es offenkundig, daß die Sonderabgabe von Erdöl keine Umsatzbesteuerung im Sinne der

6. Mehrwertsteuerrichtlinie des Rates vom 17.05.77, 77/388/EWG, idF der Richtlinie des Rates vom 16.12.91, 91/680/EWG, darstellt.

Der Verfassungsgerichtshof geht sohin davon aus, daß die gemeinschaftsrechtliche Mehrwertsteuerrichtlinie der Anwendung des §4 Z2 SEG durch den Gerichtshof in den bei ihm anhängigen Bescheidprüfungsverfahren, die Anlaß zur Einleitung des vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahrens boten, nicht kraft Anwendungsvorrangs entgegensteht. §4 Z2 SEG ist sohin präjudiziell iSd Art140 Abs1

B-VG.

Die Wortfolge ", 2. bei Erdölprodukten 6 vH der Bemessungsgrundlage" in §4 des BG BGBl 554/1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird (= SEG), idF des BG BGBl 681/1994 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Der durch die Novelle zum SEG, BGBl 681/1994, angeordnete neue Steuersatz von 6 vH (abweichend vom mit E v 16.06.94, G250,251/93, aufgehobenen Steuersatz von 8 vH) wurde lediglich durch die Umstellung der Maßeinheit bei Erdölprodukten von Gewicht auf Volumen veranlaßt.

Angesichts der sachlich (in Anbetracht des Zieles einer gleichmäßigen Abgabenbelastung) nicht begründbaren Differenzierung der Abgabenbelastung von Rohölen einerseits und Erdölprodukten andererseits in §4 SEG widerspricht die nunmehr mit 6 vH festgelegte Abgabenbelastung bei Erdölprodukten entsprechend dem tatsächlichen Ausbeutesatz dem Ziel einer gleichmäßigen Belastung von Erdöl und Erdölprodukten (vgl. VfSlg. 13777/1994).

(Anlaßfälle B2955/95 ua, E v 10.12.97, Aufhebung der angefochtene Bescheide).

Entscheidungstexte

  • G 23-26/97
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 05.12.1997 G 23-26/97

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Erdölsonderabgabe, Sonderabgabe von Erdöl, EU-Recht Richtlinie, Umsatzsteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G23.1997

Dokumentnummer

JFR_10028795_97G00023_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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