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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Durch die in § 88 Abs 2 SPG 1991 neueingeführte Beschwerdemöglichkeit gegen Rechtsverletzungen "in sonstiger Weise" hat die Abgrenzung behördlicher Befehlsakte und Zwangsakte von sonstigen Akten der (schlichten) Hoheitsverwaltung - zumindest für den Bereich der Sicherheitsverwaltung - weitgehend an Bedeutung verloren. Diese Abgrenzung ist für den Rechtsschutz nicht mehr entscheidend und kann im Hinblick auf das weitgehend gleiche anzuwendende Verfahrensrecht vom UVS im Zweifel auch offengelassen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010448.X03Im RIS seit
18.02.2002