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L46006 Jugendförderung Jugendschutz SteiermarkNorm
JSchG Stmk 1968 §16 Abs2 idF LGBl Stmk 1984/063;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/01/1244 96/01/1245Rechtssatz
Die Übertretung des § 16 Abs 2 zweiter Fall Stmk JSchG 1968 (mangelnde Eintrittskontrolle) wird nicht jedesmal neu begangen, wenn ein Jugendlicher entgegen dem Verbot des § 4 Abs 4 Stmk JSchG 1968 in die Discothek gelangt. Dies ergibt sich auch daraus, daß nach dem Gesetzeswortlaut der Eintritt eines Erfolges für die Strafbarkeit nicht erforderlich ist. Die Übertretung des § 16 Abs 2 zweiter Fall iVm § 4 Abs 4 Stmk JSchG 1968 ist daher ein Ungehorsamsdelikt, das die Wirkung eines Dauerdeliktes hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996010301.X01Im RIS seit
20.02.2002