RS Vwgh 1998/7/29 96/01/0301

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.1998
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L46006 Jugendförderung Jugendschutz Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JSchG Stmk 1968 §16 Abs2 idF LGBl Stmk 1984/063;
JSchG Stmk 1968 §18;
JSchG Stmk 1968 §4 Abs4 idF LGBl Stmk 1984/063;
VStG §31 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/01/1244 96/01/1245

Rechtssatz

Die Übertretung des § 16 Abs 2 zweiter Fall Stmk JSchG 1968 (mangelnde Eintrittskontrolle) wird nicht jedesmal neu begangen, wenn ein Jugendlicher entgegen dem Verbot des § 4 Abs 4 Stmk JSchG 1968 in die Discothek gelangt. Dies ergibt sich auch daraus, daß nach dem Gesetzeswortlaut der Eintritt eines Erfolges für die Strafbarkeit nicht erforderlich ist. Die Übertretung des § 16 Abs 2 zweiter Fall iVm § 4 Abs 4 Stmk JSchG 1968 ist daher ein Ungehorsamsdelikt, das die Wirkung eines Dauerdeliktes hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996010301.X01

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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