RS Vwgh 1998/7/29 95/01/0472

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.1998
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
MRK Art6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/03/06 95/20/0204 1

Stammrechtssatz

Auslösender Grund für eine asylrechtlich relevante Verfolgung iSd Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv bzw iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 kann auch die politische Gesinnung sein. Nicht gefordert ist, daß die politische Gesinnung vom Asylwerber tatsächlich innegehabt wird. Die bf Asylwerberin hat zwar die Ausgangsgründe ihrer Situation in ihrem Heimatland (Iran) mit privaten Motiven begründet (der Versuch des Exehemannes, sie zu einer zweiten Ehe zu zwingen), doch haben diese privaten Motive eine deutlich politische Dimension, sowohl im Hinblick auf die einflußreiche Stellung des Exgatten der Asylwerberin als auch im Hinblick auf den politischen Gehalt der ihr verleumderisch unterstellten Verfehlungen. Es reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung, daß eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (Hinweis E 26.7.1995, 95/20/0028, betreffend die Vorgangsweise staatlicher Behörden in Bangladesh).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995010472.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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