RS Vfgh 1997/12/5 B3724/95

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Veröffentlicht am 05.12.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
StGG Art5
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Bad Kleinkirchheim vom 16.11.93
Krnt GemeindeplanungsG 1982 §7
Krnt GemeindeplanungsG 1982 §9

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Umwidmung eines Grundstücks von Bauland in Grünland in dem aufgrund eines räumlichen Entwicklungskonzeptes geänderten Flächenwidmungsplan; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung einer Baubewilligung wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan

Rechtssatz

In der Auflage des Flächenwidmungsplanentwurfes heißt es im Betreff:

"Neuauflage des Flächenwidmungsplanes", um damit kundzutun, daß der bisher geltende, "alte" Flächenwidmungsplan vom 10.10.78 nach Maßgabe des mittlerweile beschlossenen "örtlichen Entwicklungskonzeptes" vom 19.12.91 teilweise zu ändern war und im übrigen der Übersichtlichkeit halber der gesamte Flächenwidmungsplan - auch soweit Flächenwidmungen unverändert blieben - neu beschlossen werden sollte.

Ohne weitere Auseinandersetzung zur Frage der Widmung des Grundstücks des Beschwerdeführers wurde der aufgelegte Flächenwidmungsplanentwurf schließlich zur Gänze vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 16.11.93 beschlossen, ohne auf die am 28.07.93 zurückgestellte Grünlandwidmung für das Grundstück des Beschwerdeführers noch einmal gesondert einzugehen.

Der Verfassungsgerichtshof vermag dem Gemeinderat nicht entgegenzutreten, wenn sich dieser ausgehend vom örtlichen Entwicklungskonzept, dessen Zielsetzungen als "wichtige Gründe" für eine Planänderung iSd §9 Krnt GemeindeplanungsG 1982 zu betrachten sind, der ortsplanerischen Stellungnahme anschloß, die Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers als Grundeigentümer bezüglich der Grünlandwidmung seiner Liegenschaft verwarf und deren Umwidmung von Bauland in Grünland entsprechend dem Entwurf des "neuen" Flächenwidmungsplanes beschloß.

Die Umwidmung des Grundstücks Nr. 109/14, KG St. Oswald, ist weder gleichheitswidrig noch bildet sie einen verfassungswidrigen Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers. Auch der in Vollzug der Grünlandwidmung ergangene, vom Beschwerdeführer angefochtene Bescheid der belangten Behörde betreffend Versagung einer Baubewilligung verletzt weder den Gleichheitssatz noch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Unversehrtheit seines Eigentums, liegt doch die dieses Eigentum beschränkende Grünlandwidmung erweislich im öffentlichen Interesse.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Baurecht, Baubewilligung, Planungsakte Verfahren (Flächenwidmungsplan)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B3724.1995

Dokumentnummer

JFR_10028795_95B03724_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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