RS Vwgh 1998/7/29 97/01/0448

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/25 91/06/0052 2

Stammrechtssatz

Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person liegt nur vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlichen Zustand herzustellen

(Hinweis B 24.11.1977, 2750/76, VwSlg 9439 A/1977). Dementsprechend kann Gegenstand einer sogenannten Maßnahmenbeschwerde weder etwas sein, was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann

(Hinweis B 24.11.1977, 2750/76, VwSlg 9439 A/1977), noch die Bekanntgabe einer Rechtsansicht (Hinweis E 2.7.1979, 1093, 1094/79). Vielmehr setzt das Vorliegen einer "faktischen Amtshandlung" die Anwendung von Zwang voraus

(Hinweis B VfGH 5.6.1964, VfSlg 4696 A/1964).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010448.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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