RS Vwgh 1998/7/29 98/01/0214

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Veröffentlicht am 29.07.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Auskunftspflicht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §4;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/01/0478 B 12. November 2002

Rechtssatz

Aufgrund einer Säumnisbeschwerde kann auf den Verwaltungsgerichtshof nur das Recht und die Pflicht zu einer Entscheidung, nicht aber die Pflicht übergehen, eine Leistung von der Art einer Auskunftserteilung zu erbringen, mit der kein Element behördlicher Festlegung von Rechten verbunden ist. Ein Auskunftsuchender ist daher bei Nichterteilung der Auskunft - auch wenn gemäß § 4 AuskunftspflichtG 1987 die Erlassung eines Bescheides begehrt wurde - nicht berechtigt, eine Säumnisbeschwerde zu erheben (Hinweis B vom 11. November 1997, Zl. 97/01/0845).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998010214.X01

Im RIS seit

27.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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