RS Vwgh 1998/7/29 98/01/0063

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Veröffentlicht am 29.07.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/03 Außerstreitverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §273a;
ABGB §865;
AußStrG §238 Abs2;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/01/0064 bis 0068 B 29. Juli 1998

Rechtssatz

Wird ein einstweiliger Sachwalter nach § 238 Abs 2 AußStrG bestellt, so kommt diesem innerhalb seiner Wirkungsbefugnisse dieselbe Position zu wie dem Sachwalter nach § 273 ABGB. Seine Bestellung ist sofort wirksam und schränkt die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen im Wirkungskreis des einstweiligen Sachwalters ein. Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des einstweiligen Sachwalters nur im Rahmen der den behinderten Personen zukommenden Möglichkeiten nach § 273a und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen.

Schlagworte

SachwalterMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998010063.X01

Im RIS seit

23.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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