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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §273a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/01/0064 bis 0068 B 29. Juli 1998Rechtssatz
Wird ein einstweiliger Sachwalter nach § 238 Abs 2 AußStrG bestellt, so kommt diesem innerhalb seiner Wirkungsbefugnisse dieselbe Position zu wie dem Sachwalter nach § 273 ABGB. Seine Bestellung ist sofort wirksam und schränkt die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen im Wirkungskreis des einstweiligen Sachwalters ein. Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des einstweiligen Sachwalters nur im Rahmen der den behinderten Personen zukommenden Möglichkeiten nach § 273a und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen.
Schlagworte
SachwalterMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998010063.X01Im RIS seit
23.05.2001Zuletzt aktualisiert am
14.02.2014