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10/10 DatenschutzNorm
DSG 1978 §14 Abs3;Rechtssatz
Gem § 51 Abs 1 SPG 1991 ist unter dem VERWENDEN personenbezogener Daten auch das Ermitteln zu verstehen. Wurde die Frage von Organen des öff Sicherheitsdienstes an den Betroffenen nach Beschäftigung von diesem auch freiwillig beantwortet, so muß der unabhängige Verwaltungssenat im Verfahren gem § 88 SPG 1991 im Hinblick auf § 88 Abs 6 SPG 1991 iVm § 14 Abs 3 DSG trotzdem in diesem Punkt sein weiteres Verfahren bis zur Entscheidung der Vorfrage der Rechtmäßigkeit der Verwendung personenbezogener Daten durch die Datenschutzkommission aussetzen und gleichzeitig die Entscheidung bei der Datenschutzkommission beantragen (Hinweis E VfGH 26.6.1997, B 1565/96).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010448.X12Im RIS seit
18.02.2002