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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
§ 79 Abs 1 FrG 1993 ist weder im Rahmen der Auslegung von vornherein ein verfassungswidriger Inhalt dahingehend zu unterstellen, daß die Behörde berechtigt wäre, unverhältnismäßige und nicht erforderliche Schubhaftkosten einzufordern, noch erscheint die durch § 11 Z 1 FrG DV 1994 erfolgte Gleichsetzung der Schubhaftkosten mit jenen, die beim Vollzug von Freiheitsstrafen im Rahmen von verhängten Verwaltungsstrafen zu ersetzen sind (vgl § 54d Abs 1 VStG), im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Anhaltungskosten in beiden Fällen als unsachlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998020052.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.08.2009