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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbIG 1993 §13;Rechtssatz
Aus der Verwendung des Begriffes "massive Bedrohung" in der Anzeige des Arbeitsinspektors iZm dem geschilderten sonstigen Verhalten des Betriebsinhabers (Androhung von Schlägen bzw Mißhandlungen, ohne daß eine zumindest den Voraussetzungen des § 83 StGB genügende Körperverletzung in Aussicht gestellt wird) läßt sich nicht ableiten, daß iSd Subsidiaritätsklausel des §24 Abs 1 ArbIG eine gerichtlich strafbare Handlung gem § 74 Z 5 etwa iVm § 105 Abs 1 oder § 269 Abs 1 StGB tatsächlich vorlag (hier: Zur Vermeidung einer allfälligen Doppelbestrafung iSd Art 4 MRKZP 07te hätte die belBeh etwa in die Akten des beim LG in denselben Angelegenheiten durchgeführten Strafverfahrens Einsicht nehmen müssen; Hinweis Urteil EGMR v 23.10.1995, Nr 33/1994/480/562 im Fall Gradinger gegen Österreich).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 massive Bedrohung Sachverhalt VerfahrensmängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996020348.X01Im RIS seit
23.03.2001