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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs7a;Rechtssatz
Eine Verpflichtung der Behörde, dem Zulassungsbesitzer mitzuteilen, daß die Abholung des Kraftfahrzeuges auch ohne gleichzeitige Bezahlung der für das Entfernen und Aufbewahren der KFZ aufgelaufenen Kosten erfolgen könne, kann dem Gesetz nicht entnommen werden (hier wäre es dem Zulassungsbesitzer im Hinblick auf die ihm mitgeteilte Höhe der pro Tag anfallenden Verwahrungskosten auch zumutbar gewesen, entsprechende Erkundigungen über die Vermeidung des Anfalles weiterer Kosten bei der Behörde einzuholen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998020181.X01Im RIS seit
12.06.2001