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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs1;Rechtssatz
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung an einen nach Name und Zahl nicht bestimmten Personenkreis (hier: für eine ungewisse Anzahl von Transporten bzw. Transportfahrzeugen) kommt nicht in Frage. Hiefür bedürfte es vielmehr einer durch Anbringung einer Zusatztafel an den bestehenden Verkehrszeichen kundgemachten generellen Regelung, die aber nur im Verordnungsweg möglich wäre (Hinweis E 11.9.1985, 85/03/0003, E 21.1.1988, 87/02/0193).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998020059.X01Im RIS seit
18.02.2002