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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit des generellen Ausschlusses der steuerlichen Anerkennung von Rückstellungen für Dienstjubiläumsgelder im EStG 1988 idF des SteuerreformG 1993Rechtssatz
In §9 Abs4 EStG 1988 idF des ArtI Z6 des SteuerreformG 1993, BGBl. 818/1993, wird die Wortfolge "eines Dienst- oder" als verfassungswidrig aufgehoben.
Dienstjubiläumsgelder, die auf einer rechtsverbindlichen Zusage beruhen, unterscheiden sich in nichts von sonstigen ungewissen Verbindlichkeiten gemäß §9 Abs1 Z3 EStG 1988. (Daran ändert auch der Umstand nichts, daß mangels Fälligkeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Bezahlung der Jubiläumsgelder zur Gänze unterbleibt; in diesem Fall ist eben die Rückstellung gewinnerhöhend aufzulösen.) §9 Abs4 EStG 1988 differenziert jedoch in den Rechtsfolgen. Während die übrigen Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten als Einzelrückstellungen grundsätzlich steuerlich anerkannt sind, werden Rückstellungen für Dienstjubiläumsgelder von der steuerlichen Anerkennung generell ausgeschlossen.
In den Erläuterungen zu §198 HGB bringt der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck, daß Rückstellungen für Jubiläumsgelder in keinem Fall unwesentlich sind, vielmehr sind Jubiläumsgeldrückstellungen (handelsrechtlich) zwingend zu bilden. Der Einwand der Bundesregierung, daß Jubiläumsgelder wegen Geringfügigkeit auch im Handelsrecht nicht berücksichtigt werden, trifft nicht zu. Daher kann daraus die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung gegenüber anderen ungewissen Verbindlichkeiten nicht gerechtfertigt werden.
Der generelle Ausschluß von steuerwirksamen Zuweisungen für Rückstellungen von Jubiläumsgeldern ist überschießend und daher sachlich nicht gerechtfertigt.
(Anlaßfall B322/96, E v 11.12.97, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Einkommensteuer, RückstellungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:G403.1997Dokumentnummer
JFR_10028791_97G00403_01