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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs3 litd;Rechtssatz
Eine Fahrbahnbreite von 4,83 m in einer Nebengasse mit einer teilweisen Verengung der Fahrbahn auf EINEN Fahrstreifen, wobei in dieser Gasse nur mit geringer Geschwindigkeit gefahren werden kann, ist in der Regel ausreichend, um den dort zulässigen Gegenverkehr abwickeln zu können. Es ist für die Unzulässigkeit des Parkens an der Abschleppstelle ohne Bedeutung, daß sich im Anschluß daran eine Engstelle befindet (hier besteht am Abstellort - in der Nähe einer Umkehrzone, weshalb mit Gegenverkehr am Abstellort zu rechnen ist - aufgrund des Abstellens von Fahrzeugen auf der zweiten Fahrbahnhälfte ständig begründete Besorgnis für eine Behinderung des möglichen und zulässigen Gegenverkehrs).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997020489.X01Im RIS seit
12.06.2001