RS Vwgh 1998/8/5 97/21/0882

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
29/05 Rechtshilfe in Zivilsachen und Handelssachen
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
29/09 Auslieferung Rechtshilfe in Strafsachen
29/10 Strafprozess Strafvollzug
29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
39/06 Rechtshilfe Amtshilfe
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/05 Reisedokumente Sichtvermerke
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
79/01 Schulen Universitäten

Norm

AVG §37;
AVG §46;
AVG §55;
FrG 1993 §80 Abs1;
FrG 1993 §80 Abs2 Z1;
Geltende bilaterale Verträge Jugoslawien Auflistung 1997;
VStG §24;
VStG §40 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Es existiert keine rechtliche Grundlage dafür, das Ersuchen des Beschuldigten um Einvernahme der von ihm namhaft gemachten Zeugen nicht an die österreichische Botschaft, sondern "an das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde der Bundesrepublik Jugoslawien" zu richten, weil es keinen bilateralen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien gibt, der die Rechtshilfe in (allgemeinen) Verwaltungsstrafsachen regelt (Hinweis E 17.7.1997, 95/09/0346).

Schlagworte

Beweismittel Zeugen Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997210882.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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