Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es existiert keine rechtliche Grundlage dafür, das Ersuchen des Beschuldigten um Einvernahme der von ihm namhaft gemachten Zeugen nicht an die österreichische Botschaft, sondern "an das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde der Bundesrepublik Jugoslawien" zu richten, weil es keinen bilateralen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien gibt, der die Rechtshilfe in (allgemeinen) Verwaltungsstrafsachen regelt (Hinweis E 17.7.1997, 95/09/0346).
Schlagworte
Beweismittel Zeugen Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997210882.X03Im RIS seit
11.07.2001