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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/27 90/12/0172 1Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes geht mit dem ergebnislosen Verstreichen der der säumigen Verwaltungsbehörde gemäß § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist die Zuständigkeit zur Entscheidung von ihr auf den Verwaltungsgerichtshof über (Hinweis E 28.2.1985, 85/02/0032, VwSlg 11688 A/1985 und B 18.4.1988, 87/12/0137). Erläßt die säumige Verwaltungsbehörde den Bescheid erst nach diesem Zuständigkeitsübergang, so ist diese Unzuständigkeit im Verfahren über die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof nicht von Amts wegen, sondern nur dann wahrzunehmen, wenn der Beschwerdeführer diesen Umstand ausdrücklich als Beschwerdepunkt geltend macht (Hinweis E VS 16.3.1977, 752/76, VwSlg 9274 A/1977).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997210308.X01Im RIS seit
20.11.2000